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Absenzenregelung Schule Mösli

Die Eltern sind verpflichtet, die Kinder regelmässig in die Schule zu schicken. Wer ein Kind, für dessen Schulbesuch er verantwortlich ist, schuldhaft nicht zur Schule schickt, ist strafbar. Die Schulkommission hat in diesem Fall nach Anhören der Betroffenen Anzeig zu erstatten (Art. 32 VSG).

Ausserhalb der Stundenplanzeiten und auf dem Schulweg sind die Eltern für ihr Kind verantwortlich. 

Entschuldigte Absenzen

Unvorgesehene Abwesenheiten und Kurzabsenzen gelten insbesondere aus folgenden Gründen als entschuldigt:

- Krankheit oder Unfall des Kindes

- Krankheit oder Todesfall in der Familie

- Amtliche Aufgebote (inkl. Schularzt, Schulzahnarzt, Erziehungsberatung, Berufsberatung, Prüfungen, Vorstellungsgespräche u.ä.)

- Wohnungswechsel der Familie

- Private Arzt- und Zahnarzttermine, soweit diese nicht ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt werden können.

- Die Schule kann Arztzeugnisse oder andere Bestätigungen einfordern. 

 

Schülerinnen und Schüler

  • Die Schülerinnen und Schüler  müssen den Unterricht nach Stundenplan besuchen.
  • Die Absenzenregelung gilt für alle Angebote der Schule, inkl. Freifächer
  • Die Krankmeldung erfolgt durch die Eltern vor dem Unterricht.
  • Abmeldungen durch Klassenkameraden oder Geschwister werden nicht akzeptiert.
  • Müssen Schülerinnen und Schüler während der Unterrichtszeit nach Hause, muss dies von der entsprechenden Lehrperson bewilligt werden.
  • Unentschuldigte Absenzen haben ernsthafte Konsequenzen und können nicht einfach geregelt werden.
  • Es ist die Aufgabe der Schülerinnen und Schüler, sich über verpassten Unterrichtsstoff oder Weiteres zu informieren.

Eltern

  • Die Eltern sind verpflichtet ihr Kind gemäss Stundenplan zur Schule zu schicken.
  • Kann das Kind den Unterricht nicht besuchen, müssen es die Eltern vor dem Unterricht mit KLAPP abmelden.
  • Unvorhergesehene Absenzen bei klassenübergreifenden Anlässen (Sporttag, OL...) müssen vor Unterrichtsbeginn telefonisch der Schulleitung mitgeteilt werden.

Freie Halbtage

  • Die Eltern sind berechtigt, ihre Kinder nach vorgängiger Benachrichtigung der Schule an höchstens fünf Halbtagen pro Schuljahr nicht zur Schule zu schicken. Die Eltern müssen ihren Wunsch nach freien Halbtagen spätestens am Vortag bei der Klassenlehrperson anmelden. Dazu wird  KLAPP verwendet.
  • Für klassenübergreifende Anlässe (Weihnachtsfeier, Sporttag...) und vor Schuljahresende (Abgabearbeiten...) können freie Halbtage nur nach Rücksprache mit der Schulleitung bezogen werden.
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